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Verjährung bei Überschreiten von Grenzabständen von Bäumen und
Sträuchern tritt ein, wenn nicht spätestens im fünften Kalenderjahr, nachdem die Bäume und Sträucher über die gesetzlich zulässige Wuchshöhe hinausgewachsen sind, Klage auf Zurückschneiden erhoben wurde.
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