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                        Terrassen müssen, soweit sie höher als 1 m sind, dieselben 
                            Grenzabstände wie Gebäude einhalten (§ 12a, Abs. 1 NBauO). Darüber hinaus dürfen Terrassen, die parallel zur Grenze des Nachbargrundstücks verlaufen und einen geringeren Grenzabstand als 2,5 m haben sollen, nur mit der 
                            Einwilligung des Nachbarn angelegt werden (§ 23 Nds. NachbRG ).    |