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Privatweg,der zu mehreren bebauten Grundstücken führt, ist selbst kein bebautes Grundstück. Der Anlieger eines Privatweges kann
daher von dem Eigentümer des Privatweges keine Einfriedung der gemeinsamen Grenze verlangen wie auch umgekehrt der Eigentümer des Privatweges von den Anliegern keine Einfriedung verlangen kann. |