|
Mauer und eine sonstige bauliche Anlage entlang der
Grundstücksgrenze ist so einzurichten, daß das Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt. Dies gilt auch für Mauern entlang öffentlicher Straßen. Entsprechende Vorkehrungen
sind für normale Niederschlagsmengen, nicht jedoch gegen ungewöhnlich starke Regenfälle zu treffen (§ 45 Nds.NachbRG). |