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Immissionen sind nach § 906 BGB
sog. unwägbare Stoffe wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem Grundstück ausgehende Einwirkungen. Derartige Immissionen sind zu dulden, wenn durch sie die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
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