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                        Hahnenkrähen kann ruhestörender Lärm sein, so daß der Halter 
                            verpflichtet ist, den Hahn während der üblichen Ruhezeiten und Nachtzeiten bis 8 Uhr morgens und an den Wochenenden zusätzlich von 12 Uhr bis 15 Uhr so zu verwahren, daß die Umgebung nicht durch das Krähen belästigt 
                            wird. Dies kann dadurch erreicht werden, daß der Hahn in einem schalldichten Stall verwahrt wird.  | 
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