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Hahnenkrähen kann ruhestörender Lärm sein, so daß der Halter
verpflichtet ist, den Hahn während der üblichen Ruhezeiten und Nachtzeiten bis 8 Uhr morgens und an den Wochenenden zusätzlich von 12 Uhr bis 15 Uhr so zu verwahren, daß die Umgebung nicht durch das Krähen belästigt
wird. Dies kann dadurch erreicht werden, daß der Hahn in einem schalldichten Stall verwahrt wird. |
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