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Grenzgarage ist ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig, wenn ihre Grundfläche höchstens
36 qm und ihre Gesamtlänge nicht mehr als 9 m beträgt sowie die Höhe 3 m nicht übersteigt. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht erforderlich, jedoch ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Eine Grenzgarage kann auch im
nicht überbaubaren Bereich eines Grundstücks errichtet werden. |
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