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Einfriedung von bebauten Grundstücken kann nach dem Grundsatz der
Rechtseinfriedung verlangt werden. Danach ist, wenn dies vom Nachbarn verlangt wird, stets die Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße aus
betrachtet rechts liegt. Stehen auf der Grundstücksgrenze Gebäude, so besteht keine Einfriedungspflicht. Grundstücksgrenzen, die nicht nach dem Rechtseinfriedungsgebot einzufrieden sind, sind gemeinsam einzufrieden. |