Durchsichtige Einfriedung einer Grundstücksgrenze
braucht keinen Grenzabstand einzuhalten, wenn sie nicht höher als 2 m ist. Hierzu ist auch nicht die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Allerdings ist eine Baugenehmigung zu beantragen (§ 12a Abs. 2 NBauO ). |