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Clausula rebus sic stantibus Haben die Grundstücksnachbarn eine
Vereinbarung über die Beschaffenheit der Einfriedung zwischen beiden Grundstücken getroffen und kommt es später zu Beeinträchtigungen bzw. Störungen, so besagt dieser Rechtssatz, daß der ”gestörte” Nachbar im
Zweifel nach § 29 Nds. NachbRG
eine Verbesserung der Einfriedung verlangen kann, um die Störung abzuwehren. In diesem Fall kann der Sinn der Vereinbarung sein, nur so lange zu gelten, wie keine bei Abschluß der Vereinbarung unvorhergesehene unzumutbare Beeinträchtigungen erfolgen.
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