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Bienen werden,wenn, sie auf ein fremdes Grundstück einfliegen, als
eine Art von Immissionen gewertet. Der Eigentümer des angeflogenen Grundstücks kann sich allerdings nur dann gegen das Einfliegen wehren, wenn dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Grundstücks führt und die
Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück das ortsübliche Maß übersteigt. Hat der Nachbar eine Bienenallergie, so kann die Unterlassung der Bienenhaltung verlangt werden. |